vgl. Art. III, BGBl. Nr. 463/1993
2. Geschäftsordnung
§ 9
(1) Der Bundesminister hat mit der Leitung der Sektionen, Gruppen, Abteilungen und Referate des von ihm geleiteten Bundesministeriums geeignete Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1 oder hinsichtlich der Ernennungserfordernisse gleichzuwertende Beamte anderer Besoldungsgruppen zu betrauen und ihre Vertretung bei ihrer Verhinderung zu regeln.
(2) Ausnahmsweise kann ein Beamter der Verwendungsgruppe A 2 oder ein hinsichtlich der Ernennungserfordernisse gleichzuwertender Beamter einer anderen Besoldungsgruppe mit der Leitung einer Abteilung oder eines Referates betraut werden, wenn der Beamte dazu besonders geeignet ist.
(3) Ferner kann auch eine nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Person durch Dienstvertrag mit einer solchen Funktion betraut werden, wenn die im Abs. 1 genannte Leitungsfunktion durch Verordnung des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler vorübergehend eingerichtet ist oder sonstige wichtige Gründe vorliegen, die einer Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis entgegenstehen.
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