2. Allgemeine Ausbildung
§ 9.
(1) Die allgemeine Ausbildung dient dem Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die ergänzend zur fachspezifischen Ausbildung von Bedeutung sind. Neben Kenntnissen über rechtliche und politische Rahmenbedingungen sind auch methodische und soziale Fähigkeiten in seminaristischer Form – gegebenenfalls unterstützt durch E-Learning – weiter zu entwickeln.
(2) Die allgemeine Ausbildung umfasst folgende Themenbereiche:
- 1. Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des EU-Rechts,
- 2. das AVG-Verfahren (nur Verwendungsgruppen A 1, v1, A 2, v2),
- 3. der öffentliche Dienst,
- 4. Wahlpflichtseminar zu einem weiteren Themenbereich der öffentlichen Verwaltung,
- 5. Kommunikation.
(3) Die im Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Ausbildungen sind im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogramms der Verwaltungsakademie des Bundes zu absolvieren. Die erfolgreiche Ablegung der im Rahmen dieser Lehrveranstaltungen vorgesehenen Prüfungen ist der Prüfungskommission in Form eines Zeugnisses nachzuweisen. Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Gesetzesnummer
20008378
Dokumentnummer
NOR40149782
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