§ 9 BiozidG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Antrag auf Registrierung

§ 9

(1) Der Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential ist von demjenigen, der beabsichtigt, dieses erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr zu bringen, oder in dessen Namen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen.

(2) Einem Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential sind die Angaben, Unterlagen und Proben gemäß § 8 Abs. 4 anzuschließen. Abweichend von § 8 Abs. 4 Z 2 sind für das Produkt nur die folgenden Angaben und Unterlagen vorzulegen:

  1. 1. zum Antragsteller
  1. a) Name und Anschrift des Antragstellers und
  2. b) Name und Anschrift des Herstellers des Produktes und der Wirkstoffe und
  1. 2. zur Identität des Produktes
  1. a) Handelsname und
  2. b) vollständige Zusammensetzung des Produktes und
  3. c) physikalische und chemische Eigenschaften des Produktes gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 und
  1. 3. zu den vorgesehenen Verwendungszwecken
  1. a) Produktart und Verwendungsbereich und
  2. b) Verwenderkategorien und
  3. c) Verwendungsmethoden und
  1. 4. zur Wirksamkeit,
  2. 5. zu den Analysenmethoden,
  3. 6. zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung einschließlich eines Entwurfes der Etikette gemäß § 24 und
  4. 7. das Sicherheitsdatenblatt gemäß § 25.

(3) § 8 Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 9 sind sinngemäß auch auf den Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential anzuwenden.

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