Antrag auf Registrierung
§ 9
(1) Der Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential ist von demjenigen, der beabsichtigt, dieses erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr zu bringen, oder in dessen Namen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen.
(2) Einem Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential sind die Angaben, Unterlagen und Proben gemäß § 8 Abs. 4 anzuschließen. Abweichend von § 8 Abs. 4 Z 2 sind für das Produkt nur die folgenden Angaben und Unterlagen vorzulegen:
- 1. zum Antragsteller
- a) Name und Anschrift des Antragstellers und
- b) Name und Anschrift des Herstellers des Produktes und der Wirkstoffe und
- 2. zur Identität des Produktes
- a) Handelsname und
- b) vollständige Zusammensetzung des Produktes und
- c) physikalische und chemische Eigenschaften des Produktes gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 und
- 3. zu den vorgesehenen Verwendungszwecken
- a) Produktart und Verwendungsbereich und
- b) Verwenderkategorien und
- c) Verwendungsmethoden und
- 4. zur Wirksamkeit,
- 5. zu den Analysenmethoden,
- 6. zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung einschließlich eines Entwurfes der Etikette gemäß § 24 und
- 7. das Sicherheitsdatenblatt gemäß § 25.
(3) § 8 Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 9 sind sinngemäß auch auf den Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential anzuwenden.
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