§ 9 Bildungsinvestitionsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2017

Genehmigung und Zuweisung der Zweckzuschüsse und Förderungen

§ 9.

(1) Die Genehmigung der beantragten Zweckzuschüsse hinsichtlich des fixen Anteils sowie deren Zuweisung an die Schulerhalter und, im Fall der Tragung von Personalaufwendungen im Freizeitbereich durch das Land, an das Land erfolgen bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 5 bis 7 nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 zur Verfügung stehenden Mittel durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.

(2) Die Genehmigung der beantragten Zweckzuschüsse hinsichtlich des flexiblen Anteils sowie deren Zuweisung an die Schulerhalter und, im Fall der Tragung von Personalaufwendungen im Freizeitbereich durch das Land, an das Land erfolgen bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 5 bis 7 nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 zur Verfügung stehenden Mittel durch die zuständige Landesregierung. Diese hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister jährlich einen Nachweis des zweckentsprechenden Einsatzes der Mittel für die in § 2 Abs. 4 Z 1 oder 2 genannten Fälle zu erbringen.

(3) Die Auszahlung erfolgt jährlich im Dezember durch das Bundesministerium für Bildung an die Schulerhalter bzw. an das Land.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20009781

Dokumentnummer

NOR40190317

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