§ 9 Biersteuergesetz 1977

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1977

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

Herstellungsbetriebe

§ 9.

(1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Zollgebiet gelegene Betriebe, in welchen Bier hergestellt wird. Als Herstellung gilt auch eine Bearbeitung oder Verarbeitung von Bier, durch die eine Mengenvermehrung eintritt, die nicht durch den Verbraucher oder in dessen Auftrag vorgenommen wird, sowie das Eindicken von Bier.

(2) Als Inhaber eines Herstellungsbetriebes gilt die Person oder die Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2023

Gesetzesnummer

10004245

Dokumentnummer

NOR12046585

alte Dokumentnummer

N3197710568N

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