§ 9 Bienenseuchengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

§ 9.

(1) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach Durchführung der angeordneten Heil- und Desinfektionsverfahren weitere Erkrankungen nicht vorgekommen sind, so hat die Schlußrevision zu erfolgen. Hiebei ist der befallene Bienenstand auf seinen seuchenfreien Zustand zu untersuchen. Mit der Schlußrevision ist der Amtstierarzt von der Behörde zu beauftragen, zu seiner Unterstützung können Sachverständige herangezogen werden.

(2) Wird bei der Schlußrevision der Bienenstand als seuchenfrei festgestellt, so sind die Sperrmaßnahmen aufzuheben. Die Seuche ist als erloschen zu erklären.

(3) Wenn die Schlußrevision in die Zeit nach Einwinterung der Bienenvölker fiele, so hat sie erst im nächsten Frühjahr nach Beginn des Brutgeschäftes zu erfolgen.

(4) Nach Durchführung der angeordneten Heil- und Desinfektionsverfahren kann die Behörde die Sperre zum Zwecke der Wanderung innerhalb einer Frist von zwei Monaten aufheben. Die Schlußrevision hat in diesem Fall nach Beendigung der Wanderung zu erfolgen.

(5) Vom Erlöschen der Seuche hat die Behörde jene Stellen zu verständigen, denen sie den Ausbruch mitgeteilt hat.

Schlagworte

Heilverfahren

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010539

Dokumentnummer

NOR12134539

alte Dokumentnummer

N8198813232H

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