§ 9 BGzLV 1973

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.1973

Voraussetzung für die Erteilung der
Flugstreckenbewilligungen

§ 9.

(1) Die Flugstreckenbewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn

  1. a) öffentliche Interessen, insbesondere Interessen der österreichischen Luftverkehrswirtschaft nicht entgegenstehen;
  2. b) das Flugverkehrsangebot der Flugverkehrsnachfrage angepaßt ist (§ 4) und
  3. c) die zur Anwendung gelangenden Beförderungstarife den Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr hat unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen, auf die international hiefür vorgesehenen Erfordernisse und auf die Art der Flüge die Antragserfordernisse sowie die Antragsfristen durch Verordnung festzulegen und in der in der Luftfahrt üblichen Weise zu verlautbaren. Über einen Antrag auf Erteilung einer Flugstreckenbewilligung ist bei Durchführung von Gelegenheitsflügen

ehestens, längstens jedoch innerhalb einer Woche und bei Serienflügen

ehestens, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen zu entscheiden. Sofern zwischenstaatliche Regelungen andere Fristen vorsehen, ist der Bundesminister für Verkehr ermächtigt, durch Verordnung entsprechend abweichende Fristen festzulegen und in der in der Luftfahrt üblichen Weise zu verlautbaren.

(3) Ausländischen Luftbeförderungsunternehmen ist eine Flugstreckenbewilligung außerdem nur zu erteilen, wenn sie in ihrem Heimatstaat zum Betrieb zugelassen sind, und wenn österreichischen Luftbeförderungsunternehmen in dem betreffenden Staat die tatsächliche Ausübung von Verkehrsrechten im selben Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den betreffenden ausländischen Luftbeförderungsunternehmen in Österreich gestattet wird.

(4) Flugstreckenbewilligungen sind unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Luftbeförderungsunternehmens insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt und der österreichischen Luftverkehrswirtschaft erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10011454

Dokumentnummer

NOR12148157

alte Dokumentnummer

N9197343351L

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