Mentoring
§ 9.
Für die Dauer der Grundausbildung wird vom Ausbildungsleiter jedem Bediensteten ein für die Begleitung, Unterstützung und praktische Hilfe verantwortlicher und entsprechend ausgebildeter Mentor zur Seite gestellt.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2018
Gesetzesnummer
20003676
Dokumentnummer
NOR40056961
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