§ 9 BEV-GA-V 2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2018

Mentoring

§ 9.

Für die Dauer der Grundausbildung wird vom Ausbildungsleiter jedem Bediensteten ein für die Begleitung, Unterstützung und praktische Hilfe verantwortlicher und entsprechend geeigneter Mentor zur Seite gestellt.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

20010151

Dokumentnummer

NOR40200450

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