Mentoring
§ 9.
Für die Dauer der Grundausbildung wird vom Ausbildungsleiter jedem Bediensteten ein für die Begleitung, Unterstützung und praktische Hilfe verantwortlicher und entsprechend geeigneter Mentor zur Seite gestellt.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
20010151
Dokumentnummer
NOR40200450
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