§ 9 Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1955

ÜR: § 3, BGBl. Nr. 294/1958

§ 9.

(1) Die Religionsfonds-Treuhandstelle wird durch ein Kuratorium vertreten und verwaltet, das aus vier Mitgliedern besteht, die dem Stande der Beamten des Dienststandes der Bundesministerien für Inneres, für Unterricht, für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft zu entnehmen sind.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Bundesregierung bestellt und abberufen. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auch Sitzungsgelder dürfen nicht bezahlt werden.

(3) Den Vorsitz im Kuratorium führt der Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht; im Falle seiner Verhinderung übt das rangälteste Mitglied die Funktion des Vorsitzenden aus.

(4) Das Kuratorium wird nach außen vom Vorsitzenden vertreten.

ÜR: § 3, BGBl. Nr. 294/1958

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10000268

Dokumentnummer

NOR12005223

alte Dokumentnummer

N11955125440

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