ÜR: § 3, BGBl. Nr. 294/1958
§ 9.
(1) Die Religionsfonds-Treuhandstelle wird durch ein Kuratorium vertreten und verwaltet, das aus vier Mitgliedern besteht, die dem Stande der Beamten des Dienststandes der Bundesministerien für Inneres, für Unterricht, für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft zu entnehmen sind.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Bundesregierung bestellt und abberufen. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auch Sitzungsgelder dürfen nicht bezahlt werden.
(3) Den Vorsitz im Kuratorium führt der Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht; im Falle seiner Verhinderung übt das rangälteste Mitglied die Funktion des Vorsitzenden aus.
(4) Das Kuratorium wird nach außen vom Vorsitzenden vertreten.
ÜR: § 3, BGBl. Nr. 294/1958
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Gesetzesnummer
10000268
Dokumentnummer
NOR12005223
alte Dokumentnummer
N11955125440
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