§ 9 Bergbauförderungsgesetz 1979

Alte FassungIn Kraft seit 23.11.1988

Antragstellung

§ 9.

(1) Anträge auf Gewährung von Beihilfen zum Aufsuchen von bergfreien oder grundeigenen mineralischen Rohstoffen, zur Vorbereitung der Gewinnung dieser Rohstoffe in neuen Betriebsbereichen oder zur Sicherung des Bestandes von Bergbaubetrieben sind spätestens am 31. März eines jeden Jahres für das jeweils laufende Jahr beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einzubringen.

(2) Anträge auf Gewährung von Beihilfen zur Deckung von Aufwendungen für die Stillegung von Bergbaubetrieben sowie zur Überbrückung von Notstandsfällen im technischen Bereich können spätestens am 1. Dezember eines jeden Jahres beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10006630

Dokumentnummer

NOR40006840

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