§ 9.
Die von den Gemeinden und den Stadtkreisen geführte Selbstverwaltung geht auf die zuständigen Organe der Gemeinden und Städte mit eigenem Statut über.
Schlagworte
Stadt mit eigenem Statut, Statutarstadt
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003394
alte Dokumentnummer
N1194516394S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)