§ 9 Befähigungsprüfung – Sonderkindergärtnerin

Alte FassungIn Kraft seit 06.8.1986

3. ABSCHNITT

Durchführung der Befähigungsprüfung Auswahl der Aufgabenstellungen für die Klausurprüfung

§ 9.

(1) Für das Prüfungsgebiet der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen „Grundlagen der Sonderpädagogik“ hat der Prüfer nach Rücksprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Psychologie für Sonderkindergärtnerinnen“ und „Soziologie für Sonderkindergärtnerinnen“ im Rahmen seiner Vorschläge je zwei Aufgabenstellungen mit je zwei Themen zu erstellen. Die Themenstellung hat so zu erfolgen, daß bei der Bearbeitung neben Inhalten des Pflichtgegenstandes „Pädagogik für Sonderkindergärtnerinnen“ auch sachzusammenhängende Inhalte der Pflichtgegenstände „Psychologie für Sonderkindergärtnerinnen“ und „Soziologie für Sonderkindergärtnerinnen“ mitzuerfassen sind.

(2) Für das Prüfungsgebiet der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen „Grundfragen der Sonderdidaktik“ hat der Prüfer nach Rücksprache mit den Lehrern der gemäß § 4 Abs. 5 mitzuerfassenden Pflichtgegenstände im Rahmen seiner Vorschläge je zwei Aufgabenstellungen mit je zwei Themen zu erstellen. Die Themenstellung hat so zu erfolgen, daß in der Bearbeitung von dem das Prüfungsgebiet gemäß § 4 Abs. 5 bildenden Pflichtgegenstand auszugehen ist, und die sachzusammenhängenden Probleme der übrigen vom Prüfungskandidaten besuchten Pflichtgegenstände des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik mitzuerfassen sind.

(3) Für die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung hat der fachzuständige Prüfer so viele Aufgaben zu stellen, als Prüfungskandidaten zur Jahresprüfung antreten.

(4) Die gemäß den Abs. 1, 2 und 3 erstellten Vorschläge für die Aufgabenstellungen sind von den jeweils zuständigen Prüfern zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung und mit Angabe der gestatteten Arbeitsbehelfe dem Schulleiter zu übergeben. Werden bei den Klausurarbeiten dem Prüfungskandidaten Aufgabenstellungen in Abschriften vorgelegt, so sind dem Schulleiter vom betreffenden Prüfer für jede vorgeschlagene Aufgabenstellung so viele Abschriften zur gesicherten Aufbewahrung zu übergeben, als bei der Befähigungsprüfung gebraucht werden.

(5) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten Angaben zur Erleichterung des Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er diese der Aufgabenstellung beizufügen.

(6) Der Schulleiter hat die Vorschläge gegenzuzeichnen und gemeinsam mit den Unterlagen gemäß Abs. 5 in einem besonders gesicherten Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor“ der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen, wobei die mit der Bezeichnung der Schule, des Lehrganges und des Prüfungsgebietes versehenen Briefumschläge für die Rückmittlung der Themen beizulegen sind. Die Vorlage hat zu erfolgen:

  1. 1. für die Klausurarbeiten im Haupttermin bis spätestens vier Wochen nach Beginn des letzten Semesters,
  2. 2. für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten der Jahresprüfung innerhalb von einer Woche nach der Klassenkonferenz der letzten Schulstufe gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,
  3. 3. für die Klausurarbeiten für den ersten und zweiten Nebentermin bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.

(7) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und die Unterlagen gemäß Abs. 5 sind dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.

(8) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet, ist entweder eine Umgruppierung vorzunehmen oder die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10009603

Dokumentnummer

NOR12121749

alte Dokumentnummer

N7198612210L

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