§ 9 Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.1979

Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen, in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden, und deren Umfang

§ 9

(1) Die mündliche Prüfung hat drei mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:

  1. a) eine Teilprüfung in Pädagogik,
  2. b) eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
  1. aa) Wäschenähen einschließlich Schnittzeichnen oder Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen, wobei von diesen Prüfungsgebieten jenes zu prüfen ist, das gemäß § 14 Abs. 8 für die Klausurarbeit nicht festgesetzt wurde,
  2. bb) Theoretische Grundlagen der Hauswirtschaft,
  3. cc) Materialienkunde,
  1. c) eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
  1. aa) Religion,
  2. bb) Deutsch,
  3. cc) Geschichte und Sozialkunde,
  4. dd) Geographie und Wirtschaftskunde oder
  5. ee) Bildnerischer Erziehung.

(2) Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die entweder in allen Klassen den Pflichtgegenstand Religion besucht haben oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben; in der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat diesen Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.

(3) Den Prüfungskandidaten sind in den Prüfungsgebieten Pädagogik, Materialienkunde, Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde je drei Aufgabn schriftlich vorzulegen, von denen sie zwei auszuwählen haben. Im Prüfungsgebiet Theoretische Grundlagen der Hauswirtschaft sind aus den Bereichen Ernährungslehre und Nahrungsmittelkunde sowie Gesundheitslehre und Säuglingspflege je zwei Aufgaben schriftlich zu stellen, von denen je eine zu wählen ist. In den Prüfungsgebieten Wäschenähen einschließlich Schnittzeichnen, Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen sind den Prüfungskandidaten je drei Aufgaben, von denen die erste Aufgabe von einer Probe des praktischen Könnens im Schnittzeichnen auszugehen hat, schriftlich vorzulegen. Im Prüfungsgebiet Bildnerische Erziehung sind den Prüfungskandidaten drei Aufgaben, von denen die erste Aufgabe eine Probe des praktischen Könnens zum Inhalt haben muß, schriftlich vorzulegen. Die Prüfungskandidaten haben jeweils die erste Aufgabe zu lösen und eine von den zwei weiteren vorgelegten Aufgaben zu wählen.

(4) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind weiters abzulegen:

  1. a) Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß § 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, in denen die schriftliche Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde,
  2. b) eine allfällige mündliche Jahresprüfung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 166/1979

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

10009398

Dokumentnummer

NOR40039930

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