§ 9 Befähigungsnachweis für die Gewerbe der Drucker und der Druckformenhersteller

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 9.

(1) Ein Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin an die Prüfungsstelle zu richten.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschliessen:

  1. 1. Urkunden über den Vor- und Familiennamen,
  2. 2. die erforderlichen Belege gemäß § 10 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,
  3. 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
  4. 4. gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Voraussetzungen für das Entfallen des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1994) und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung und
  5. 5. falls die Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung nicht erfüllt sind, eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung antritt.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10007533

Dokumentnummer

NOR12082774

alte Dokumentnummer

N5199435205J

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