Ladung zur Prüfung
§ 9.
Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung sowie die Gegenstände der Prüfung (§ 5) bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10007005
Dokumentnummer
NOR12076264
alte Dokumentnummer
N5198911754F
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