§ 9 Befähigungsnachweis Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung künstlicher Kälte

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1978

Schlußbestimmungen

§ 9.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1 . Juni 1978 in Kraft.

(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt § 13b Abs. 6 und 7 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung, soweit er die Erbringung des Befähigungsnachweises für das gebundene Gewerbe der Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung künstlicher Kälte betrifft, mit Ablauf des 31. Mai 1978 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10006617

Dokumentnummer

NOR12071999

alte Dokumentnummer

N51978159260

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