§ 9 BDV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1932

zum Außerkrafttreten vgl. § 100 Abs. 5, BGBl. Nr. 213/1986

§ 9.

(1) Die Vertretung des Vorstandes der anweisenden Stelle in Angelegenheiten, die ihm in dieser Verordnung und in den Buchhaltungsvorschriften zugewiesen sind, bestimmt sich nach den für die Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung dieser Stelle geltenden Vorschriften.

(2) Die Obliegenheiten und Befugnisse, die in dieser Verordnung und in den Buchhaltungsvorschriften dem Vorstande und den Abteilungsleitern der Buchhaltung zugewiesen sind, kommen im Falle ihrer Verhinderung in gleicher Weise ihren Stellvertretern zu.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2019

Gesetzesnummer

10003770

Dokumentnummer

NOR12041646

alte Dokumentnummer

N3193117108S

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