§ 9 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 9.

(1) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. 1. der Vorsitzende,
  2. 2. je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien,
  3. 3. je ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie und des Bundeskanzleramtes – Gesundheit und öffentlicher Dienst,
  4. 4. zwei Vertreter der Bundesländer,
  5. 5. ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
  6. 6. je drei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,
  7. 7. sieben Vertreter der organisierten Behinderten und der organisierten Kriegsopfer.

(2) Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande der Beamten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestellter Vertreter.

(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behandeln, durch welche die Zuständigkeit eines Bundesministeriums berührt wird, das nicht im Abs. 1 Z 3 angeführt ist, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.

(4) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Beirates.

(5) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu führen.

Schlagworte

Dienstgeberorganisation

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2025

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR12104691

alte Dokumentnummer

N6199011968J

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