Rückgabe von Gerätealtbatterien
§ 9.
(1) Letztverbraucher können Gerätealtbatterien zumindest unentgeltlich zurückgeben
- 1. bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. a,
- 2. bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. b,
- 3. bei sonstigen Rückgabemöglichkeiten, welche Hersteller oder Sammel- und Verwertungssysteme dafür einrichten,
- 4. beim Letztvertreiber von Gerätebatterien.
(2) Für Rechtsgeschäfte, in denen der Letztvertreiber Gerätebatterien im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreibt, kann der Letztvertreiber seine Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 Z 4 durch Einrichtung von mindestens zwei öffentlich zugänglichen Stellen je politischem Bezirk erfüllen, bei denen Gerätealtbatterien von Letztverbrauchern abgegeben werden können. Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher in geeigneter Weise bekannt zu geben.
(3) Hersteller von Gerätebatterien haben zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk einzurichten, bei der Gerätealtbatterien von Letztvertreibern von Gerätebatterien abgegeben werden können.
(4) Letztvertreiber von Gerätebatterien, Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß § 10 EAG-VO können Gerätealtbatterien zumindest unentgeltlich abgeben bei
- 1. Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. b,
- 2. Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. a, sofern entsprechende Verträge zwischen einem Sammel- und Verwertungssystem und der Sammelstelle und die rechtlichen und technischen Voraussetzungen vorliegen.
Schlagworte
Sammelsystem, Elektrogerät
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2021
Gesetzesnummer
20005815
Dokumentnummer
NOR40098381
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