§ 9 Bäderhygienegesetz – DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1978

§ 9.

(1) Bei der Bemessung der Aufbereitungsanlage ist auf die der Wasserfläche zugeordnete Nennbelastung abzustellen.

(2) Die Nennbelastung N ist nach folgender Gleichung zu berechnen:

A Personenzahl

N = Q . b = - in ------------

f h

Q bedeutet den Förderstrom in m3/h und ist nach folgender

Gleichung zu berechnen:

A m3

Q = --- in --

f.b h

Hiebei bedeuten:

a) A = Wasserfläche des Beckens in m2

m2.h

b) f = Belastungsfaktor in ------------

Personenzahl

Personenzahl

c) b = spezifische Belastung in ------------

m3

Der Belastungsfaktor f hängt von der Zweckbestimmung des

Beckens ab. Er beträgt

a) bei Becken mit einer Wassertiefe bis 1,35 m: f = 3,

b) bei Becken mit einer Wassertiefe über 1,35 m: f = 5.

(5) Die spezifische Belastung b ist der Kennwert für die Leistung der Aufbereitungsanlage und entspricht der Personenzahl, deren Verunreinigung aus 1 m3 Beckenwasser entfernt werden kann. Die Leistung der Aufbereitungsanlage muß

  1. a) bei Flockung - Filtration - Chlorung: b = 0,5 und
  2. b) bei Flockung - Filtration - Ozonung - Aktivkohlefiltration - Chlorung: b = 0,6

(6) Zur Messung des Förderstromes müssen Meßgeräte eingebaut und gut ablesbar sein.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010404

Dokumentnummer

NOR12132691

alte Dokumentnummer

N8197840475L

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