Treuegelöbnis.
§ 9.
Alle öffentlichen Bediensteten haben bei der Übernahme ein Treuegelöbnis folgenden Inhaltes an Eides Statt abzugeben:
„Ich gelobe, daß ich die Verfassung und die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst des österreichischen Volkes und des Wiederaufbaues unserer schwergeprüften Heimat stellen werde.“
Schlagworte
Angelobung
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10008110
Dokumentnummer
NOR12092743
alte Dokumentnummer
N61945100320
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