§ 9 B-ÜG

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.1945

Treuegelöbnis.

§ 9.

Alle öffentlichen Bediensteten haben bei der Übernahme ein Treuegelöbnis folgenden Inhaltes an Eides Statt abzugeben:

„Ich gelobe, daß ich die Verfassung und die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst des österreichischen Volkes und des Wiederaufbaues unserer schwergeprüften Heimat stellen werde.“

Schlagworte

Angelobung

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10008110

Dokumentnummer

NOR12092743

alte Dokumentnummer

N61945100320

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