§ 9 B-SprLV

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2011

Verzeichnisse

§ 9.

(1) Es sind vollständige und fortlaufende Verzeichnisse über Erwerb, Überlassung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Sprengmitteln zu führen. Diese Verzeichnisse haben inhaltlich dem Muster der Anlage H zum Sprengmittelgesetz 2010, BGBl. I Nr. 121/2009, zu entsprechen.

(2) Die Verzeichnisse sind mindestens zehn Jahre ab dem letzten Eintrag aufzubewahren. Sie sind bei Untergang der Sprengberechtigung unverzüglich der Behörde zu übergeben.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20007637

Dokumentnummer

NOR40135418

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