Verzeichnisse
§ 9.
(1) Es sind vollständige und fortlaufende Verzeichnisse über Erwerb, Überlassung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Sprengmitteln zu führen. Diese Verzeichnisse haben inhaltlich dem Muster der Anlage H zum Sprengmittelgesetz 2010, BGBl. I Nr. 121/2009, zu entsprechen.
(2) Die Verzeichnisse sind mindestens zehn Jahre ab dem letzten Eintrag aufzubewahren. Sie sind bei Untergang der Sprengberechtigung unverzüglich der Behörde zu übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20007637
Dokumentnummer
NOR40135418
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