ABSCHNITT II
Versicherungsträger Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
§ 9.
(1) Träger der Kranken- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz für das gesamte Bundesgebiet ist die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit dem Sitz in Wien.
(2) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gehört dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Versicherungsanstalt nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden Vorschriften berechtigt,
- a) Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten, Erholungs- und Genesungsheime, sonstige Einrichtungen der Krankenbehandlung sowie Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen, Sonderkrankenanstalten zur Untersuchung und Behandlung von Berufskrankheiten, Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen und Einrichtungen für berufliche Rehabilitation und
- b) Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes
- zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen. Die Neuerrichtung von Ambulatorien oder deren Erweiterung ist nur zulässig, wenn der Bedarf von der zur Genehmigung berufenen Behörde festgestellt ist.
Schlagworte
Krankenversicherung, Heilanstalt, Erholungsheim
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12095349
alte Dokumentnummer
N6196713206A
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