§ 9 B-JFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Zusammenarbeit

§ 9.

Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf einen angemessenen Informationsaustausch und gegebenenfalls erforderliche Förderungskoordination zwischen dem Bund und den anderen Gebietskörperschaften zur Jugendförderung hinzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20001058

Dokumentnummer

NOR40014140

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)