Zusammenarbeit
§ 9.
Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf einen angemessenen Informationsaustausch und gegebenenfalls erforderliche Förderungskoordination zwischen dem Bund und den anderen Gebietskörperschaften zur Jugendförderung hinzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Gesetzesnummer
20001058
Dokumentnummer
NOR40014140
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