Funktionszuschlag
§ 9
(1) Der Funktionszuschlag beträgt für eine dauernde Tätigkeit als
- Vorgesetzte oder Vorgesetzter und/oder Kommandantin oder Kommandant der entsandten Einheit oder Kommandantin oder Kommandant eines großen
Verbandes10 Werteinheiten, - Bataillonskommandant8 Werteinheiten,
- Kompaniekommandant6 Werteinheiten,
- Zugskommandant4 Werteinheiten,
- Gruppenkommandant2 Werteinheiten,
- Arzt6 Werteinheiten,
- Dienstführender Unteroffizier3 Werteinheiten,
- Kommandogruppenkommandant3 Werteinheiten,
- Stellvertreter des Vorgesetzen und/oder Stellvertreter des Kommandanten der entsandten Einheit6 Werteinheiten,
- Stellvertreter des Bataillonskommandanten5 Werteinheiten,
- Stellvertreter des Kompaniekommandanten4 Werteinheiten,
- Stellvertreter des Zugskommandanten3 Werteinheiten,
- Truppenpsychologe6 Werteinheiten,
- leitender Offizier des Sachbereiches Logistik (S 4)3 Werteinheiten,
- Karteimittelführer2 Werteinheiten,
- Personalbearbeiter2 Werteinheiten,
- Administrator einer Einheit3 Werteinheiten.
(2) Bei der Ausübung von mehr als einer Funktion gemäß Abs. 1 gebührt der Funktionszuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Funktion.
(3) Bei Entsendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.
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