§ 9 AVOG 2010 – DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Besteuerung von Berufssportlern im Rahmen der Fußballeuropameisterschaft 2008

§ 9.

Das Finanzamt Wien 1/23 wird mit der Erhebung der Einkommensteuer der gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 dem Steuerabzug unterliegenden Berufssportler (Fußballer) hinsichtlich ihrer im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Rahmen der Fußballeuropameisterschaft 2008 erzielten Einkünfte betraut.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20006798

Dokumentnummer

NOR40118351

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