Besteuerung von Berufssportlern im Rahmen der Fußballeuropameisterschaft 2008
§ 9.
Das Finanzamt Wien 1/23 wird mit der Erhebung der Einkommensteuer der gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 dem Steuerabzug unterliegenden Berufssportler (Fußballer) hinsichtlich ihrer im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Rahmen der Fußballeuropameisterschaft 2008 erzielten Einkünfte betraut.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20006798
Dokumentnummer
NOR40118351
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