ABSCHNITT III
Behandlung aus dem Ausland einlangender Anträge durch das Bundesministerium für Justiz
§ 9
(1) Das Bundesministerium für Justiz hat zu überprüfen, ob der aus dem Ausland einlangende Antrag die für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs erforderlichen Angaben enthält (§ 4 Abs. 1) und mit einer Vollmacht, mit der das Bundesministerium für Justiz ermächtigt wird, in Vertretung des Anspruchswerbers tätig zu werden oder eine andere Person hiefür zu bestellen, sowie mit den entsprechenden Personenstandsurkunden, sonstigen sachdienlichen Unterlagen und mit Übersetzungen aller Schriftstücke in die deutsche Sprache versehen ist. Das Bundesministerium für Justiz hat für eine allfällige Ergänzung und Vervollständigung des Antrags und seiner Beilagen Sorge zu tragen.
(2) Das Bundesministerium für Justiz unternimmt alle geeigneten Schritte zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs; dazu gehört besonders die vergleichsweise Regelung des Anspruchs und, falls erforderlich, die Einleitung und Durchführung eines Unterhaltsverfahrens und die Vollstreckung eines Unterhaltstitels. Das Bundesministerium für Justiz hat hiebei die Interessen des Anspruchswerbers zu wahren.
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