§ 9 Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2008

Erhebungsunterlagen

§ 9.

Für Befragungen hat die Bundesanstalt die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20006013

Dokumentnummer

NOR40101785

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