Erhebungsunterlagen
§ 9.
Für Befragungen hat die Bundesanstalt die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2022
Gesetzesnummer
20006013
Dokumentnummer
NOR40101785
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