§ 9 Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1987

§ 9.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1987 in Kraft.

(2) Lehrverträge können bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Der Eintritt in die Ausbildung ist jedoch frühestens mit 1. Juli 1987 möglich.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 1995 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10006895

Dokumentnummer

NOR12075230

alte Dokumentnummer

N51987192550

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