Dienstprüfung
§ 9.
(1) Die Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen.
(2) Die Dienstprüfung besteht aus:
- 1. mündlichen Einzelprüfungen über die in § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Gegenstände,
- 2. einer schriftlichen Hausarbeit und
- 3. einer kommissionellen Abschlußprüfung über die in § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 angeführten Gegenstände.
(3) In der Hausarbeit ist ein vom Kandidaten betreuter Fall psychologischer Beratung und ein vom Kandidaten betreuter Fall psychologischer oder psychotherapeutischer Behandlung von Studierenden im Hinblick auf Diagnostik, Beratung oder Behandlung und deren Evaluation umfassend darzustellen.
(4) Bei der kommissionellen Abschlußprüfung ist unter Berücksichtigung der Hausarbeit zu beurteilen, ob der Kandidat unter Beachtung der organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen in der Lage ist, die psychologisch-psychotherapeutische Arbeit fachlich einwandfrei und effizient durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008852
Dokumentnummer
NOR12106897
alte Dokumentnummer
N6199317370L
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