§ 9 Ausbildung und Prüfung für den Steuereintreibungsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 9.

(1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des Höheren und des Gehobenen Dienstes bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008316

Dokumentnummer

NOR12096780

alte Dokumentnummer

N61974106930

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