zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 9.
(1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des Höheren und des Gehobenen Dienstes bestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008316
Dokumentnummer
NOR12096780
alte Dokumentnummer
N61974106930
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