§ 9.
(1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes, des Gehobenen Dienstes und des Steueraufsichtsdienstes bestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008315
Dokumentnummer
NOR12096769
alte Dokumentnummer
N61974106810
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