§ 9 Ausbildung und Prüfung für den Steueraufsichtsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 9.

(1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes, des Gehobenen Dienstes und des Steueraufsichtsdienstes bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008315

Dokumentnummer

NOR12096769

alte Dokumentnummer

N61974106810

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