§ 9 Ausbildung und Prüfung für den Höheren Verwaltungsdienst im Österreichischen Postsparkassenamt

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

§ 9.

(1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz beim Österreichischen Postsparkassenamt.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Vorstandsmitglieder der Österreichischen Postsparkasse und Beamte des Höheren Dienstes bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008371

Dokumentnummer

NOR12096857

alte Dokumentnummer

N61974140440

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