§ 9.
(1) In der praktischen Prüfung hat der Kandidat verschiedene psychologische Verfahren an einem Schüler durchzuführen und ein Gutachten zu erstellen oder einen Gruppentest vorzugeben und die entsprechende Auswertung vorzunehmen.
(2) Die praktische Prüfung darf nicht länger als acht Stunden dauern.
Schlagworte
Gegenstände, Prüfungsgegenstände, Test
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Gesetzesnummer
10008280
Dokumentnummer
NOR12096461
alte Dokumentnummer
N61973105500
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