§ 9 Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Zolldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1973

§ 9.

(1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren und des gehobenen Dienstes bestellt werden. Vortragende des Ausbildungslehrganges sind dabei vorzugsweise zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008278

Dokumentnummer

NOR12096448

alte Dokumentnummer

N61973105360

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)