§ 9.
(1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des Höheren und des Gehobenen Dienstes bestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008344
Dokumentnummer
NOR12097575
alte Dokumentnummer
N61975107940
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