§ 9 Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Finanzdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 9.

(1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des Höheren und des Gehobenen Dienstes bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008344

Dokumentnummer

NOR12097575

alte Dokumentnummer

N61975107940

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