zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 344/2003
§ 9.
(1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei der Bundesgebäudeverwaltung II Wien. Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.
(2) Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Bundesminister für Bauten und Technik zu bestellen.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008326
Dokumentnummer
NOR12096835
alte Dokumentnummer
N61974107520
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