§ 9 Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Bezugszeitraum: 1. 1. 1981 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980) bis 31. 12. 1983 (§ 11 BGBl. Nr. 627/1983) Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

3. Abschnitt

Gemeinnützige Einrichtungen

§ 9

(1) § 9Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), können für Kindergärten, Ferienaktionen für Kinder und Jugendliche, Tagesmütteraktionen sowie für Siechen- und Pflegeheime, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 8 vH des aus der Tätigkeit der genannten Betriebe erzielten Umsatzes (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972) berechnen, wenn sie für keine der in den genannten Betrieben erbrachten Leistungen eine Rechnung im Sinne des § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1972 ausstellen.

(2) Der Durchschnittssatz gilt nicht für Vorsteuern im Zusammenhang mit Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden.

(3) Betriebe, für welche die Vorsteuern nach dem im Abs. 1 genannten Durchschnittssatz ermittelt werden, gelten als gesondert geführte Betriebe im Sinne des § 12 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1972.

(4) Mit dem Durchschnittssatz werden sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit den im Abs. 1 bezeichneten Leistungen (einschließlich der Vorsteuern für Bauleistungen) zusammenhängen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004311

Dokumentnummer

NOR12047247

alte Dokumentnummer

N3198010767S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)