§ 9 ATP-Durchführungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 22.2.1991

Strafbestimmung

§ 9

§ 9. Wer

  1. 1. eine diesem Bundesgesetz unterliegende Beförderung ohne Bescheinigung (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2) vornimmt,
  2. 2. bei Straßenfahrzeugen weder die Bescheinigung noch eine Fotokopie derselben im Fahrzeug mitführt oder auf Verlangen dem mit der Kontrolle beauftragten Organ vorzeigt, noch ein in Anlage 1 Anhang 3 ATP abgebildetes Zulassungsschild an dem Beförderungsmittel angebracht hat,
  3. 3. für die Beförderung der in den Anlagen 2 und 3 ATP bezeichneten leicht verderblichen Lebensmittel andere als die in Art. 1 ATP genannten Beförderungsmittel verwendet, sofern dies nicht auf Grund der zu erwartenden Temperaturen für die Aufrechterhaltung der in den Anlagen 2 und 3 festgesetzten Temperaturbedingungen offensichtlich überflüssig ist,
  4. 4. die in den Anlagen 2 und 3 ATP festgesetzten Temperaturbedingungen nicht einhält,

    begeht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.

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