Asyl von Amts wegen
§ 9
§ 9. Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu bereit erklärt hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Asyl von Amts wegen
§ 9
§ 9. Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu bereit erklärt hat.
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