§ 9 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

§ 9.

(1) bis (7) (Anm.: Treten mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)

(8) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärzte sind vom Leiter der Ausbildungsstätte bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.

(9) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)

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