§ 9 Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.1994

§ 9.

(1) Menschliches Blut darf für die Herstellung von Arzneimitteln nur verwendet werden, wenn bei allen Einzelspenden die Abwesenheit von HCV-Antikörpern festgestellt wurde.

(2) Arzneimittel, die menschliches Blut enthalten, dürfen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, ab dem 1. Oktober 1994 nicht in Verkehr gebracht werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 555/1994

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010581

Dokumentnummer

NOR12137859

alte Dokumentnummer

N8199439218J

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