Anwendung der Strafprozeßordnung
§ 9
(1) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, ist die Strafprozeßordnung 1975 sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen sind die §§ 46 bis 50, 100 und 381 bis 392 der Strafprozeßordnung 1975 nicht, § 45 Abs. 2 bis 4 aber nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Mitteilung der Anklageschrift der Zeitpunkt der Äußerung der Ratskammer (§ 31 Abs. 2) tritt.
(3) Von der Verfolgung einer strafbaren Handlung kann der Staatsanwalt absehen, wenn sich die österreichische Strafgerichtsbarkeit nur auf § 65 Abs. 1 Z. 2 des Strafgesetzbuches gründet und öffentliche Interessen dem Absehen von der Verfolgung nicht entgegenstehen, insbesondere eine Bestrafung nicht geboten ist, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
(4) Soll die Überwachung eines von einem ausländischen Gericht Verurteilten übernommen oder die Entscheidung eines ausländischen Gerichtes vollstreckt werden, so kann der Staatsanwalt von der Verfolgung der der ausländischen Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlung absehen, wenn anzunehmen ist, daß das inländische Gericht keine erheblich strengere Strafe oder vorbeugende Maßnahme als die vom ausländischen Gericht ausgesprochene verhängen würde.
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