Gasschutzmaßnahmen.
§ 9
(1) In jedem Hüttenbetrieb, in dem für die Dienstnehmer Gasgefahr auftreten kann, ist eine zentrale Gasrettungsstelle mit einem Gasrettungsdienst einzurichten, die auch mit allen erforderlichen Einrichtungen für die Prüfung und Wartung von Frischluft- und Kreislaufgeräten sowie mit den notwendigen Gasspürgeräten auszurüsten ist. In jeder Schicht muß eine genügende Anzahl ausgebildeter Gasrettungsdienstleute anwesend sein; es muß Vorsorge getroffen werden, daß der Gasrettungsdienst im Bedarfsfalle in kürzester Zeit einsatzbereit ist. Die Leitung der Gasrettungsstelle ist einem Gasschutzwart, die Prüfung und Wartung der Geräte einem Gerätewart zu übertragen; diese müssen eine geeignete Ausbildung im Gasschutz absolviert haben. Die Gasrettungsdienstleute müssen mindestens 21 Jahre alt sein und die hiefür notwendige Eignung besitzen.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
(5) Zur Bedienung von Betriebseinrichtungen sowie zu Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten, bei denen erfahrungsgemäß die Möglichkeit einer Gaseinwirkung auf die Dienstnehmer besteht, dürfen nur für diese Arbeiten geeignete und entsprechend belehrte Dienstnehmer verwendet werden. Die Belehrungen sind nach Erfordernis zu wiederholen. Bei größeren Entfernungen der gasgefährdeten Arbeitsstellen von der Gasrettungsstelle sind nach Bedarf an geeigneten Stellen Gasschutzgeräte aufzubewahren, die vor der Benützung durch Unbefugte zu sichern sind. Eine solche Sicherung ist unter anderem ein versperrbarer Behälter, der so beschaffen sein muß, daß im Ernstfalle die Geräte auch ohne Aufsperren des Behälters rasch entnommen werden können. Diese Gasschutzgeräte dürfen nur von den hiefür geschulten Personen entnommen werden, für die auch der entsprechende, persönlich angepaßte Anschluß an die Atmungsorgane bereitliegen muß. Die Namen der Dienstnehmer, für die diese Geräte bestimmt sind, müssen durch Anschlag bekanntgegeben sein. Arbeiten unter Gaseinwirkung dürfen nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person ausgeführt werden. Vor Inangriffnahme von Arbeiten, bei denen die Dienstnehmer einer erhöhten Gaseinwirkung ausgesetzt sind, ist die Gasrettungsstelle zu verständigen.
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