§ 9 Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Alte FassungIn Kraft seit 12.9.2001

Wahlkommissionen

§ 9.

(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist bei der Apothekerkammer eine gemeinsame Hauptwahlkommission für die beiden Wahlkörper sämtlicher Wahlkreise zu bestellen. Die Hauptwahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden und je drei Mitgliedern aus dem Kreis der selbständigen und aus dem Kreis der angestellten Apotheker. Der Vorsitzende muss ein rechtskundiger Beamter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen sein, gleichfalls dessen Stellvertreter. Die Mitglieder der Hauptwahlkommission und je ein Ersatzmitglied sind nach Anhören der Apothekerkammer durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu bestellen. Den Sitzungen der Hauptwahlkommissionen ist der Kammeramtsdirektor oder sein Stellvertreter oder ein rechtskundiger Mitarbeiter des Kammeramtes mit beratender Stimme beizuziehen.

(2) Für jedes Bundesland ist eine Kreiswahlkommission einzurichten. Diese besteht jeweils aus dem Vorsitzenden sowie jeweils drei Beisitzern aus der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter ist aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbeamten oder rechtskundigen oder sachkundigen Mitarbeiter der Apothekerkammer zu bestellen. Die Mitglieder und je ein Ersatzmitglied werden von der Hauptwahlkommission nach Anhörung der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker bestellt. Werden über Anordnung des Kammervorstandes bei der Anordnung der Wahl mehrere Länder zu einem Wahlkreis vereinigt, so ist die Kreiswahlkommission in dem Bundesland zu bestellen, das für den Zweck der Stimmabgabe am günstigsten gelegen ist.

(3) Das Amt eines Mitglieds (Ersatzmitglieds) einer Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt. Mitglieder sind verpflichtet, die Ernennung in die Wahlkommission anzunehmen. Jedes Mitglied (Ersatzmitglied) der Wahlkommission sowie jeder Leiter einer Wahlkommission (Stellvertreter) ist zu strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der Aufgaben verpflichtet.

(4) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Wahlkommissionen, den Vorsitzenden der Wahlkommissionen und ihren Stellvertretern gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine von der Apothekerkammer zu tragende Aufwandsentschädigung (Taggeld, allfällige Nächtigungsgebühren und Reisekostenvergütungen), deren Höhe vom Kammervorstand bestimmt wird.

(5) Die Wahlkommission wird von ihrem Vorsitzenden mittels eingeschriebenen Briefes, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung, per Telefax oder telegrafisch einberufen. Die Sitzungen der Wahlkommissionen sind nicht öffentlich. Die Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Die Wahlkommission fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Nur bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ist die Wahlkommission trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht beschlussfähig, so trifft der Vorsitzende die notwendigen Entscheidungen.

(6) Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission ist das Kammeramt der Apothekerkammer. Geschäftsstellen der Kreiswahlkommissionen sind die Kanzleien der jeweiligen Landesgeschäftsstellen.

(7) Das Kammeramt und die Landesgeschäftsstellen haben die Wahlkommissionen bei der Durchführung der Wahlen zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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