§ 9 AOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1990

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 9

§ 9. Als Mitarbeiter im künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen oder wissenschaftlichen Betrieb werden an der Akademie verwendet:

  1. 1. Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen und an Meisterschulen, an Instituten, am Kupferstichkabinett oder an der Gemäldegalerie verwendet werden, und zwar:
  1. a) Beamte und Vertragsbedienstete, für welche die Vollendung eines Hochschulstudiums vorgeschrieben ist;
  2. b) allgemeine Akademiebedienstete.
  1. 2. Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen und an der Bibliothek verwendet werden, und zwar:
  1. a) Beamte und Vertragsbedienstete, für welche die Vollendung eines Hochschulstudiums vorgeschrieben ist;
  2. b) allgemeine Akademiebedienstete.

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