§ 9.
(1) Bei der Gegenüberstellung des normalen Wertes und des Ausfuhrpreises sind die Preise für Verkäufe heranzuziehen, die zu möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten auf der gleichen Handelsstufe - und zwar grundsätzlich ab Werk - vorgenommen wurden. Die Unterschiede in den Verkaufsbedingungen und in der Besteuerung sowie sonstige die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussende Umstände, wie insbesondere Qualitätsunterschiede, sind zu berücksichtigen. In den im § 8 genannten Fällen ist auch auf die zwischen Einfuhr und Weiterverkauf anfallenden Kosten einschließlich der Eingangsabgaben und Steuern sowie die erzielten Gewinne Bedacht zu nehmen.
(2) Mengenrabatte sind nur zu berücksichtigen, wenn der Exporteur beweist, daß er bei seinen Verkäufen auf seinem Inlandsmarkt solche Mengenrabatte grundsätzlich allen Käufern entsprechender Mengen in gleicher Höhe zugestanden hat, oder wenn er beweist, daß er durch Verkäufe in großen Mengen entsprechende Einsparungen erzielen konnte, welche diese Mengenrabatte rechtfertigen.
(3) Wenn nach Berücksichtigung der Unterschiede in den Verkaufsbedingungen unterschiedliche Verkaufspreise festgestellt werden, so ist der in Anbetracht der abgesetzten Mengen überwiegende Verkaufspreis der in den Preisvergleich einbezogenen Waren heranzuziehen.
Schlagworte
Rabatt
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004434
Dokumentnummer
NOR12048534
alte Dokumentnummer
N3198518215R
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