§ 9.
Die Weiterveräußerung oder Verpfändung der gemäß § 6 an die ÖMV Aktiengesellschaft (vormals Österreichische Mineralölverwaltung Aktiengesellschaft) übertragenen Anteilsrechte ist nichtig. Dies betrifft nicht Weiterveräußerungen oder Verpfändungen an Unternehmungen, die im Alleineigentum der ÖMV Aktiengesellschaft stehen oder an denen die ÖMV Aktiengesellschaft mit mehr als der Hälfte beteiligt ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10003991
Dokumentnummer
NOR12044607
alte Dokumentnummer
N3196513247P
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