§ 9 AnerbG

Alte FassungIn Kraft seit 07.9.1958

§ 9.

(1) Hat der Erblasser über den Erbhof oder dessen wesentliche Teile durch Vermächtnis verfügt, so sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme jener über die gesetzliche Erbfolge anzuwenden, wenn auf Grund des Vermächtnisses eine einzige natürliche Person oder Ehegatten allein Eigentümer des Erbhofs oder dessen wesentlicher Teile werden und in beiden Fällen diese Personen zu den Miterben gehören. Der Vermächtnisnehmer oder die Vermächtnisnehmer, die nach dem vorstehenden Satze den Erbhof übernehmen, sind Anerbe im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Bestimmung des § 8 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(2) Vermächtnisse über einzelne Teile oder Zubehör des Erbhofs hindern die Anwendung dieses Bundesgesetzes nicht, wenn sie die Erbhofeigenschaft nicht beeinträchtigen.

Schlagworte

Legat, Legatar, Nehmer, Berufung, Zugehör, Bestandteil, Eigenschaft, Anwendungsausschluß, Anwendungsausschließung

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001969

Dokumentnummer

NOR12026229

alte Dokumentnummer

N2195821865S

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